Ich habe folgenden Fall:
Eine WEG-Gemeinschaft, vertreten durch einen Versicherungsmakler kauft ein Grundstück.
Der Vertrag hat u.a. folgenden Inhalt: Die Verkäuferin verkauft an den dies annehmenden Köufer den in § 1 genannten Grundbesitz zu Alleineigentum.
Die Beteiligten beantragen bereits jetzt, den Kaufgegenstand vom Grundbuchblatt abzuschreiben und den Wohnungsgrundbuchblättern 2345 bis 2389 (es sind in den Wohnungsgrundbüchern unterschiedliche Eigentümer eingetragen) jeweils zuzuschreiben.
Auflassung: Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das Eigentum an dem ver-
kauften Grundbesitz von dem Verkäufer auf den Käufer in dem benannten Berechtigungsverhältnis übergeht.
Es ist doch richtig, dass ich kein ganzes Grundstück dem Wohnungseigentum zuschreiben kann.
Teilweise sind in den Wohnungsgrundbüchern auch noch Belastungen eingetragen.
Das gewählte Berechtigungsverhältnis „Alleineigentum“ ist doch auch falsch, da ja in den Wohnungsgrundbüchern nicht nur Alleineigentümer eingetragen sind.
Da bleibt mir doch nur noch die Zurückweisung, oder?
Zu der beigefügten Verwaltervollmacht habe ich auch noch eine Frage.
Inhalt der Verwaltervollmacht ist u. a. , dass der Versicherungsmakler im Namen aller Wohnungseigentümer Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, die der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und der in Ziffer III aufgeführten Aufgaben und Befugnisse betreffen. Ziffer III fehlt natürlich. Weiter ist u.a. ersichtlich, dass er sonstige Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vornehmen darf und Ansprüche im Namen der Wohnungseigentümer gerichtlich und außergerichtlich geltend machen darf, soweit er hierzu durch Vereinbarung oder Beschluss der Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit ermächtigt ist (liegt mir nicht vor).
Ist der Inhalt der Vollmacht ausreichend, um einen Kaufvertrag abzuschließen?
Vielen Dank für eure Hilfe.