Zur Insolvenztabelle wird eine Regressforderung gemäß §§ 1908 i, 1836 e BGB angemeldet.
Besteht ein solcher Anspruch unabhängig von der Vermögenslage des Betreuten oder setzt sie ein über das Schonvermögen des Betreuten hinausgehendes Vermögen voraus?
Die Frage ist insoweit von Bedeutung, ob die Forderung zur Insolvenztabelle festzustellen ist.