Geht nur noch ums Prinzip.
Das Prinzip muss lauten, dass die beglaubigte Abschrift nichts anderes wiedergeben kann, als das Original. Und wenn das Original nicht verwendungsfähig ist, dann ist es auch nicht die Kopie. Zu deren Beweiswert ist in der BT-Drs. 16/12329 S. 29 ausgeführt: „Wie bei beglaubigten Abschriften in Papierform gilt auch hier, dass das mit einem einfachen elektronischen Zeugnis versehene elektronische Dokument keine stärkere Beweiskraft haben kann als die zugrunde liegende Urkunde selbst“. Durch die Transformation des Papierdokuments in ein elektronische Dokument nach § 137 GBO kann aus einem nicht verwendungsfähigen Original keine verwendungsfähige beglaubigte Abschrift werden. Der Notar bestätigt lediglich den inhaltlichen Gleichlaut mit der Urschrift. Der im EGVP neben dem „privaten“, nur dem Signierenden bekannten Schlüssel vorhandene „öffentliche“ Schlüssel wird an das GBA mit übertragen und ermöglicht es ihm zu überprüfen, wer der Aussteller ist und ob die Daten unverändert sind (Theilig im beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 01.10.2019, § 39a BeurkG RN 20 mwN). Und nur diese unveränderten Daten können Gegenstand der Bezugnahme nach § 44 II GBO sein. Ob sich dabei die Bewilligung auch über den aus Anlass der Transformation angebrachten Beglaubigungsvermerks definieren ließe, ist unerheblich, weil der Beglaubigungsvermerk nach Überprüfung der übermittelten Daten keine Rolle mehr spielt. Ich werde aber dennoch morgen Li um Übermittlung des Beschlusses des OLG Bamberg an Kai bitten, weil sich aus der Begründung etwas für diesen Fall ergeben könnte.