Namensänderung § 1617b BGB

  • Guten Morgen,
    ich habe einen Antrag auf Namensänderung gem. § 1617b BGB für ein 2jähriges Kind. Für die Eltern wurde nachträglich gemeinsame elterliche Sorge durch Beschluss begründet, sie sind aber nicht zusammen. Jetzt hat der KV den Antrag gestellt und will dass sowohl der Vorname als auch der Nachname geändert werden. Die KM ist damit nicht einverstanden.

    Ich habe hier schon im Forum und im Kommentar rumgesucht, werde aber nicht so richtig schlau daraus.

    Ist der Antrag beim Familiengericht überhaupt richtig oder ist der eigentlich beim Standesamt zu stellen? Und wenn es das Gericht ist, wer ist denn funktionell zuständig? :gruebel:

    Ich wünsche einen schönen letzten Tag der Woche & bedanke mich schon mal vorab für eure Hilfe! :dankescho

  • Es ist kein gerichtlicher Antrag über den zu entscheiden wäre. Die einstimmige Bestimmung wäre gegenüber dem Standesamt abzugeben. Das Gericht hat da nichts mit zu tun.


    Zitat

    Können sich die Eltern nicht auf einen Namen verständigen, so gibt es keine Möglichkeit einer gerichtlichen Intervention; ein Bedarf hierfür besteht nicht, denn ohne Einigung der Eltern behält das Kind seinen bereits geführten Namen bei.

    Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, Rn. 13 zu § 1617b BGB

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