Hallo zusammen. Ich sitze gerade über folgendem Fall:
Es geht um den Nachweis der Bestellung als WEG-Verwalterin,§§ 24, 26 WEG.
Frau XY bestellt sich in einer Ein-Mann-Versammlung alleine und in Vollmacht der Eigentümer als WEG-Verwalterin und gibt das Ergebnis der Abstimmung laut Protokoll bekannt. Das Protokoll enthält die beglaubigte Unterschrift von ihr.
Dass das grundsätzlich geht, habe ich inzwischen herausgefunden. Mein Problem ist gerade die Form der Stimmrechtsvollmachten der Eigentümer.
Diese liegen mir nur in unbeglaubigter Form vor. Brauche ich hier § 29 GBO, ja oder nein? DieDNotI-Reporte von 1996 (22/1996, S. 201 ff.) und 2018 (6/2018, S. 41 ff) liegen mir vor. In dem älteren Report wird von dem Erfordernis notariell beglaubigterVollmachten ausgegangen. Laut dem neueren Gutachten wird vielleicht eine Unterschriftsbeglaubigung aus dem Rechtsgedanken der Nachweiserleichterung des § 26 Abs. 3 WEG nicht erforderlich sein – mit dem Hinweis auf nichtkonsistenter Rechtsprechung dazu.
Hat sich dazu was in der Rechtsprechung getan? Gibt es inzwischen mehr Entscheidungen für oder gegen § 29 GBO bei den Vollmachten? Meine Suche war da leider nicht erfolgreich..