Verteilung Beträge Zwangssicherungshypothek nicht korrekt

  • Auf einem Grundstück soll eine Zwangssicherungshypothek in Höhe von 1.000,00 EUR auf dem anderen Grundstück eine Zwangssicherungshypothek von 750,00 EUR eingetragen werden, was aufgrund § 866 Abs. 3 ZPO nicht möglich ist.

    Der Titel deckt insgesamt beide Beträge ab.

    Handelt es sich hier um einen vollstreckungs- oder grundbuchrechtlichen Mangel?

  • Wie Martin. Da eine Verletzung von § 866 ZPO vorliegt, würde ich es als vollstreckungsrechtlichen (und damit nicht rangwahrenden:teufel:) Mangel qualifizieren.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Es ist völlig unerheblich, ob das Hindernis volsltreckungsrechtlicher oder grundbuchrechtlicher Natur ist.
    Der Mangel ist ohnehin nicht behebbar im Sinne des §15 GBO. Daher kann eine rangwahrende Zwischenverfügung nicht erlassen werden.

  • Der "Vorteil" des nicht rangwahrenden Mangels besteht ja gerade darin, daß es nicht darauf ankommt, daß er mit Rückwirkung behebbar sein muß. Die Aufklärungsverfügung hat keine andere Wirkung als die Anhörung vor der Zurückweisung.

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