Auf einem Grundstück soll eine Zwangssicherungshypothek in Höhe von 1.000,00 EUR auf dem anderen Grundstück eine Zwangssicherungshypothek von 750,00 EUR eingetragen werden, was aufgrund § 866 Abs. 3 ZPO nicht möglich ist.
Der Titel deckt insgesamt beide Beträge ab.
Handelt es sich hier um einen vollstreckungs- oder grundbuchrechtlichen Mangel?