Ich habe folgenden Fall:
Es soll eine Auflassungsvormerkung eingetragen werden aufgrund eines Kaufvertrages. Die Tochter handelt aufgrund notarieller Vollmacht vom 28.12.2005 - URNr.: …. des Notars …..
, die Vollmacht liegt bei der Beurkundung in Ausfertigung vor.
Weiter bescheinigt der Notar, dass aufgrund der vorliegenden Vollmacht die Tochter als Bevollmächtigte zur Vertretung der Grundstückseigentümerin auch über den Tod hinaus be-
rechtigt ist und die Tochter aufgrund dieser Vollmacht den nachbezeichneten Grundbesitz zu den in diesem Vertrag näher bezeichneten Bedingungen veräußern darf. Sie ist ebenfalls
berechtigt, Untervollmachten zu erteilten.
Der Notar bescheinigt im Sine des § 21 Abs. 3 BNotO, dass ihm am heutigen Tage der Beurkundung die Vollmacht der Mutter für ihre Tochter in 1. Ausfertigung vorliegt.
Ich habe darauf die Vollmacht vom Notar angefordert.
Dieser schreibt mir nunmehr, dass durch die von ihm erteilte Bescheinigung der Besitz der Urkunde auch gegenüber dem Grundbuchamt als ausreichend nachgewiesen ist und
bezieht sich auf eine Entscheidung des BayObLG DNotZ 2000, 293) und dass er nur ausnahmsweise eine Kopie der Vollmacht überreicht.
Lag ich mit meiner Zwischenverfügung so falsch, dass ich die Vollmacht angefordert habe