Durch den Notar wird eine Grundschuldbestellungsurkunde (mit Brief) des Eigentümers zu Gunsten einer Privatperson eingereicht mit dem nach § 15 GBO gestellten Antrag auf Eintragung.
Die Urkunde enthält keine Angaben zum Brief. Diesen muss ich daher dem Eigentümer aushändigen.
Ich finde allerdings nirgendwo etwas dazu, ob er Brief zusammen mit der Eintragungsbekanntmachung für den Eigentümer an den Notar gesandt wird, oder gesondert direkt an den Eigentümer. Berechtigt § 15 GBO zur Empfangnahme?