Hallo ihr Lieben,
ich habe seit einiger Zeit einen Antrag auf Eintragung einer Grundschuld zu liegen. Zuschlagsbeschluss (nebst Zurückweisung des Antrages auf Vollstreckungsschutz) lag vor, so dass ich die Sache auf Frist gelegt habe bis das Ersuchen auf Eintragung der Ersteher als Eigentümer kommt.
Nunmehr wurde der Zuschlagsbeschluss und die Zurückweisung des Antrages auf Vollstreckungsschutz in der Beschwerdeinstanz insgesamt aufgehoben und zur Entscheidung an das AG zurückverwiesen.
Über den Zuschlag wird nicht anders entschieden, die Ersteher bleiben Ersteher. Einen neuen Versteigerungstermin gibt es nicht. Der Rpfl. am Versteigerungsgericht entscheidet lediglich neu über den Vollstreckungsschutzantrag.
(nach Rücksprache mit Rpfl. am Versteigerungsgericht)
Nunmehr liegt mir auch ein Antrag auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung vor. Die Eigentümer haben das Versteigerungsobjekt an ihre Tochter veräußert.
Ich kann nur einem Antrag statt geben und den anderen muss ich zurückweisen. Bin mir aber im vorliegenden Fall nicht 100% sicher wer nun eigentlich der materiell Berechtigte ist, also Inhaber der Verfügungsbefugnis ist.
Ich tendiere zu den noch eingetragenen Eigentümern. Die Ersteher bleiben zwar Ersteher, aber werden erst durch den Zuschlagsbeschluss Eigentümer. Dieser wurde aber in der Beschwerdeinstanz aufgehoben. Somit sind die Ersteher noch keine Eigentümer bis über den Zuschlag neu entschieden wird.
Eben hatte ich ein Gespräch mit dem Rechtsanwalt der Ersteher, der meinte, dass aufgrund des Schwebezustandes des Verfahrens derzeit keiner der beiden wirklich verfügungsbefugt sei. Begründen konnte er mir dies nur damit, dass der Rpfl lediglich neu über den Vollstreckungsschutzantrag entscheiden muss und nicht über den Zuschlag an sich.
Er meint ich soll abwarten, wie der Rpfl am Versteigerungsgericht über den Vollstreckungsschutzantrag entscheidet.
Aber an sich muss ich zum jetzigen Zeitpunkt nach der jetzigen materiellen Rechtslage entscheiden.
Vielleicht hatte jemand bereits so einen Fall oder kennt Rechtsprechung dazu und kann mir weiterhelfen. Auf Antworten freue ich mich