Verwaltungszwangsverfahren, Berichtigung Gläubiger von FA auf Bank

  • Hallo zusammen.

    Ich habe mich gerade gedanklich "fest gefahren" bei folgendem Fall:

    Das Finanzamt hat vor einigen Jahren namens des Bundeslandes("Der Vollstreckungsschuldner schuldet dem Freistaat..) die Eintragungeiner Sicherungshypothek ersucht. Diese wurde ohne Beanstandung zugunsten desBundeslandes auch eingetragen.

    Nach einigen Jahren stellt das FA jetzt Antrag auf Grundbuchberichtigunghinsichtlich der Gläubigerbezeichnung -die Sicherungshypothek soll für eine Förderbank eingetragen werden. Zur Begründungwird ausgeführt, dass das FA selber damals von der Förderbank um Vollstreckungersucht wurde. Bei näherer Betrachtung des damaligen Ersuchens ist ersichtlich,dass die Forderung (knapp 7.500 €) als "Vollstreckungskosten, die vor demErsuchen entstanden sind" bezeichnet wurden. Weiterhin wurde in demErsuchen geschrieben, dass diese "Vollstreckungskosten" der Höhe nachdem Ersuchen der Bank an das FA entspricht. Es handle sich um eine Forderungnach Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Darlehensvertrags derFörderbank mit dem Schuldner. Hinschtlich der Verzinsung wurde auf die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) verwiesen.

    Die Vollstreckbarkeit wurde durch des FA bescheinigt.

    Für das Verwaltungszwangsverfahren wäre der Gläubiger ja dasBundesland, § 252 AO. Mal angenommen,die Förderbank hätte in dem Fall im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens das FAum Vollstreckung ersuchen dürfen (??).Kann das FA dann zwar als "Mittelsmann" die Eintragung ersuchen, aberals Gläubigerbezeichnung die Bank eintragen lassen? So was hatte ich noch nieauf dem Tisch. Das ursprüngliche Ersuchen selbst widerspricht dem ja auch eigentlich("der Schuldner schuldet dem Freistaat.." "Ich beantrage dieEintragung der Sicherungshypothek zugunsten des Freistaates").Könnte ich auf § 250 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §252 AO verweisen, und eine Berichtigung (ohne Bewilligung) ablehnen?

    Ich komme hier nicht weiter, vielleicht hat ja jemand einenguten Tipp für mich.

  • Die Zwangssicherungshypothek wurde zugunsten des Bundeslandes beantragt und ist auch so entstanden. Das Ersuchen hatte das GBA nicht zu prüfen (OLG München, Beschl. v. 9.4.2019, 34 Wx 281/17, Rz. 15 ff. mwN)
    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-N-6007?hl=true

    Zwar ist eine Berichtigung des Ersuchens auch noch nach der erfolgten Eintragung möglich; dabei geht es aber lediglich um offensichtliche Unrichtigkeiten; bezüglich rechtlicher Änderungen ist eine Berichtigung des Ersuchens und des Grundbuchs nur dann möglich, wenn Rechte Dritter dadurch nicht – auch nicht eventuell – eingeschränkt werden (KG JFG 14, 176; zitiert bei Zeiser im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.03.2020, § 38 RN 6; s. a. diesen Thread:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post698602
    Dazu führt das DNotI in dem hier genannten
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1056807
    Gutachten vom 31.12.1995, aktualisiert am 14. Juni 2004 und geändert am 15.01.2008, Dokumentnummer: 1604
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…8c809ba1a9254e3
    aus:

    „Auch die h. M. war im Hinblick auf das Ersuchen nach § 38 GBO der Auffassung, dass bis zur Erledigung durch das Grundbuchamt die Behörde das Ersuchen jederzeit berichtigen und ergänzen könne (Roth, a.a.O, § 38 Rz. 35; Demharter, a.a.O., § 38 Rz. 77). Es besteht allerdings in der Literatur und auch in der alten Rechtsprechung Einigkeit, dass, wenn ein unrichtiges Ersuchen vollzogen worden sei, so könne einem an sich zulässigen Berichtigungsersuchen nur stattgegeben werden, wenn und soweit Rechte Dritter, die sich auf den Inhalt des Grundbuches verlassen durften, nicht beeinträchtigt werden (so Demharter, § 38 Rz. 78; Roth, in: Meikel, § 38 Rz. 36; KG JFG 14, 176; KG JFG 15, 138; KG HRR 1933, Nr. 591).

    Vorliegend weist der Inhalt des Grundbuchs das Land als Gläubiger aus. Selbständige Förderbanken bestehen jedoch ausschließlich in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts, die mit Anstaltslast und Gewährträgerhaftung ihres Trägers ausgestattet sind.

    Eine Berichtigung des Ersuchens, mit dem in Rechte des Landes eingegriffen würde, scheidet daher mE aus. Vielmehr ist der Weg über § 22 GBO zu gehen, wobei die Vorlage einer noch nicht abgegebenen Berichtigungsbewilligung nicht im Wege der Zwischenverfügung verlangt werden kann; siehe
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1056826

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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