Hallo zusammen.
Ich habe mich gerade gedanklich "fest gefahren" bei folgendem Fall:
Das Finanzamt hat vor einigen Jahren namens des Bundeslandes("Der Vollstreckungsschuldner schuldet dem Freistaat..) die Eintragungeiner Sicherungshypothek ersucht. Diese wurde ohne Beanstandung zugunsten desBundeslandes auch eingetragen.
Nach einigen Jahren stellt das FA jetzt Antrag auf Grundbuchberichtigunghinsichtlich der Gläubigerbezeichnung -die Sicherungshypothek soll für eine Förderbank eingetragen werden. Zur Begründungwird ausgeführt, dass das FA selber damals von der Förderbank um Vollstreckungersucht wurde. Bei näherer Betrachtung des damaligen Ersuchens ist ersichtlich,dass die Forderung (knapp 7.500 €) als "Vollstreckungskosten, die vor demErsuchen entstanden sind" bezeichnet wurden. Weiterhin wurde in demErsuchen geschrieben, dass diese "Vollstreckungskosten" der Höhe nachdem Ersuchen der Bank an das FA entspricht. Es handle sich um eine Forderungnach Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Darlehensvertrags derFörderbank mit dem Schuldner. Hinschtlich der Verzinsung wurde auf die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) verwiesen.
Die Vollstreckbarkeit wurde durch des FA bescheinigt.
Für das Verwaltungszwangsverfahren wäre der Gläubiger ja dasBundesland, § 252 AO. Mal angenommen,die Förderbank hätte in dem Fall im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens das FAum Vollstreckung ersuchen dürfen (??).Kann das FA dann zwar als "Mittelsmann" die Eintragung ersuchen, aberals Gläubigerbezeichnung die Bank eintragen lassen? So was hatte ich noch nieauf dem Tisch. Das ursprüngliche Ersuchen selbst widerspricht dem ja auch eigentlich("der Schuldner schuldet dem Freistaat.." "Ich beantrage dieEintragung der Sicherungshypothek zugunsten des Freistaates").Könnte ich auf § 250 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §252 AO verweisen, und eine Berichtigung (ohne Bewilligung) ablehnen?
Ich komme hier nicht weiter, vielleicht hat ja jemand einenguten Tipp für mich.