Das Verfahren wurde aus einer vom Erblasser bestellten Grundschuld gegen den Vorerben eingeleitet. Der Vorerbe stirbt, damit tritt der Nacherbfall ein.
Bedarf es hier einer Titelumschreibung auf die Nacherben?
In den ZVG-Kommentaren findet man das Problem überwiegend bei der Zwangsverwaltung (weil die problemlos gegen den Vorerben angeordnet werden kann, egal ob es sich um Erblasserschulden oder Verbindlichkeiten des Vorerben selbst handelt).
Laut Stöber, 22. Aufl., § 146 ZVG Rz. 38 (in Vorauflagen Rz. 4.4 lit. n) sowie Böttcher, § 146 ZVG Rz. 41, ist in meiner Konstellation die Titelumschreibung auf den/die Nacherben erforderlich.
Anders sieht es aber Engels in Dassler, § 146 ZVG Rz. 28 (15. Auflage): "Dies erscheint nicht konsequent, wenn es sich um Nachlassschulden handelt. Eine Umschreibung des Titels dürfte nur dann erforderlich sein, wenn erst nach Wegfall der Vorerbschaft wegen Nachlassschulden vollstreckt wird und der Titel noch auf den Vorerben lautet. Ansonsten läuft die begonnene Vollstreckung wegen Nachlassschulden gegen den Nacherben nach Wegfall des Vorerben weiter". Offenbar denkt Engels an § 779 ZPO, wonach die gegen den Erblasser eingeleitete Vollstreckung nach dessen Tod weiterläuft, ohne dass es einer Titelumschreibung bedürfte.
Ich zweifle aber, ob man das auf den Eintritt des Nacherbfalls analog anzuwenden hat. Es ist ja nur Zufall, dass ausgerechnet durch Tod der Nacherbfall eintritt. Ebenso gut hätte es eine Wiederverheiratungsklausel sein können.
Wie seht Ihr das?