Erbeinsetzung und Enterbung, ggfs. Irrtum

  • Testament aus 2014:

    "Ich bestimme meine Verlobte V zur Erbin meiner Eigentumswohnung und meiner Konten.

    Meine Kinder K1, K2, K3 sollen nur den gesetzlichen Pflichtteil bekommen, da sie seit Jahren den Kontakt abgebrochen haben."

    2015 versöhnt sich der Erblasser mit K2. Die Verlobung wird gelöst (V hat einen neuen Lebensgefährten), ein freundschaftlicher Kontakt besteht weiterhin, V reicht das Testament nach dem Todesfall ein.

    Führt die Auflösung der Verlobung zum Wegfall der Erbeinsetzung, da er sie ja ausdrücklich Verlobte genannt hat und nicht einfach nur ihren Namen?

    Falls V wegfällt (sie teilte lose mit, ausschlagen zu wollen, eine Erklärung liegt aber noch nicht vor), bleibt dann die Enterbung der Kinder bestehen? Ich tendiere zu ja, da das Testament ja aus zwei Teilen besteht und er ja klar macht, dass die Kinder nichts bekommen sollen wg. des Kontaktabbruchs.

    Was meint ihr? Die Suchfunktion hat mir nicht geholfen.

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

  • Auch auf die Gefahr hin, eins auf den Deckel von den anderen zu bekommen, teile ich mal zuerst meine Meinung mit:D

    Nach meinem Empfinden würde ich sagen, dass sowohl die Einsetzung der V als auch die Enterbung der Kinder Bestand haben sollte.
    Wenn er 2014 das Testament gemacht hat, sollte er sich doch ein Jahr später nach Versöhnung mit K2 und Trennung von V noch daran erinnern können und hätte das Testament vernichten können. Hat er aber nicht.

  • Grundsätzlich gilt das Testament. Ob K2 anficht, ist deren Sache. Die Erfolgsaussichten sind nach dem bisher Geschilderten m.E. nicht sehr hoch.

  • Die Einsetzung der ehemaligen Verlobten dürfte unwirksam sein, § 2077 Abs. 2, 3 BGB.

    Nach § 2077 Abs. 3 BGB könnte die Einsetzung der Verlobten trotzdem wirksam sein. Da weiter freundschaftlicher Kontakt bestand ... viel Spaß bei der Auslegung.

    Ob bei Unwirksamkeit der Erbeinsetzung der Verlobten die Enterbung der Kinder Bestand hat, ist wohl auch Auslegungssache "wenn anzunehmen ist" § 2085 BGB.

    Und was die Versöhnung mit K2 angeht: Wer außer K2 und dem Erblasser (den man jetzt nicht mehr fragen kann) weiß davon? Warum hat er dann das Testament nicht widerrufen? Ist das ein Anfechtungsgrund?

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