Ergänzung Teilungserklärung Verlegung gemeinsamer Versorgungsleitungen

  • Vereinbart und zur Eintragung ins Grundbuch bewilligt wurde als Änderung der Teilungserklärung, "dass jeder Wohnungseigentümer berechtigt sein soll, die der gemeinschaftlichen Versorgung der Wohnanlage dienenden Anlagen und Einrichtungen ( z.B. Leitungen, Abwasserkanal samt Revisionsschächten und ähnliches) erforderlichenfalls durch den Nutzungsteil des anderen Teilhabers verlegen zu lassen, sofern dieser dadurch nicht unangemessen benachteiligt wird."

    Was haltet ihr davon?

  • Möglicherweise geht es dabei um eine Erweiterung der in § 14 Nr. 4 WEG genannten Gestattungspflicht, die nur insoweit besteht, wie das Betreten und die Benutzung des SE zur Instandhaltung oder Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums erforderlich ist, s. diesen Thread
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1023267

    Nach Lafontaine im jurisPK-BGB Band 3, 8. Auflage 2017, Stand 16.04.2020, § 14 WEG RN 79, kann § 14 Nr. 4 WEG in der Teilungserklärung oder durch eine sonstige Vereinbarung erweitert werden (s. die Nachweise in Fußnote 248). Allerdings müsste dann ein Zusammenhang mit der Instandhaltung oder Instandsetzung ersichtlich sein, weil die Frage, ob auch sonst eine Erweiterung von Betretungs- und Benutzungspflichten durch Vereinbarung vorgenommen werden kann, streitig ist (s. Lafontaine in § 14 WEG RN 80 und die Nachweise in Fußnote 256).

    Diesen Zusammenhang kann ich aus der o. a. Formulierung nicht erkennen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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