Hallo ihr Lieben J
Ich habe einen ganz komischen PKH-Überprüfungsfall, bei dem ich so langsam an meine Grenzen stoße. Ich versuche mich so kurz wie möglich zu fassen:
Klägerin wird von RA A vertreten.
Die beiden Kinder der Klägerin sind die Beigetretenen 1) +2). Diese werden beide von einem EP vertreten.
Alle 3 haben volle PKH.
Da die Kosten gegeneinander aufgehoben wurden, mache ich nun die PKH Überprüfung.
Zur Klägerin:
Die Klägerin rührte sich zunächst nicht.
RA A teilte mit, dass seiner Meinung nach die PKH komplett aufzuheben sei. Begründung: Durch Abschichtungsvertrag ist die Erbengemeinschaft nach ihrem Mann auf die Klägerin und ihre beiden Kinder zusammengeschmolzen.„Mit dieser Abschichtung erlangte die Erbengemeinschaft volle Handlungsfreiheit sowohl in Bezug auf Verwertung, als auch in Bezug auf Belastung des Grundbesitzes“ so RA A.
Grundbesitz sind im vorliegenden Fall 2 Villen. Eine wird von der Klägerin + Kinder bewohnt. Die andere Villa unterliegt nicht dem Schonvermögen und ist derzeit vermietet.
Der Erbanteil der Klägerin (2/3) wurde für RA A gepfändet. Das ist auch so im Grundbuch eingetragen. RA A würde aber einer Beleihung des Objekts zum Zwecke der Darlehnsaufnahme aber in jedem Fall zustimmen.
Jetzt meldet sich auch die Klägerin, nunmehr vertreten durch RA B, zu Wort. RA B habe bereits Anzeige bei der Rechtsanwaltskammer gegen RA A erstattet, da RA A ohne Auftrag der Klägerin Informationen über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse an das Gericht weitergeleitet habe.
RA B ist der Meinung, dass die PKH nicht aufgehoben werden kann und auch kein Einmalbetrag festgesetzt werden kann, da die Klägerin durch die Pfändung ihres Erbteils nicht allein verfügen kann. Die Ankündigung von RA A einer Beleihung zuzustimmen und die Ankündigung des Familiengerichts das Ganze familiengerichtlich zu genehmigen, würde nicht ausreichen.
Zu den beiden Kindern:
Der EP der beiden Kinder teilte dem Gericht ebenfalls mit, dass sich die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt hat und reichte den Abschichtungsvertrag ein.
Hinsichtlich der beiden Kinder trägt die Klägerin im Kern dasselbevor. Dass sie aufgrund der Pfändung nicht über den Nachlass verfügen kann, auch nicht im Namen ihrer Kinder.
Meine Fragen:
- Wie seht ihr das? Ich habe ehrlich gesagt nur ganz wenige Ansatzpunkte, tendiere aber dazu einen Einmalbetrag festzusetzen.
- RA A möchte wissen was RA B gegenüber dem Gericht vorgetragen hat. RA B und auch die Klägerin selbst, betonen jedoch immer wieder, dass vorgetragene Informationen, an niemanden weiterzuleiten sind. Wie seht ihr das? Was würdet ihr tun?
Eine Ratenzahlung der Klägerin kommt nicht in Betracht, das habe ich schon durchgerechnet. Die beiden Villen sind komplett unbelastet.
Vielen Dank im Voraus und liebe Grüße,
Dori J