Hallo zusammen,
in einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit habe ich folgenden Vergleich vorliegen:
„Die Beklagte rechnet das Arbeitsverhältnis bis zu dessen Beendigung ordnungsgemäß ab und zahlt den entsprechenden Nettobetrag, vorbehaltlich auf Dritte übergegangene Ansprüche, an den Kläger aus. Für den Monat XX und XX zahlt die Beklagte jeweils EUR XXX brutto unter Berücksichtigung des Forderungsübergangs auf die Bundesagentur für Arbeit.“
Wir vertreten den Kläger und wollen nun den Bruttolohn beim Beklagten, also dem ehemaligen Arbeitgeber, vollstrecken. Der Betrag, den die BA an den Arbeitnehmer ausbezahlt und jetzt eigentlich vom Arbeitgeber einen Rückerstattungsanspruch hat, wurde uns von der BA mitgeteilt.
Jetzt stellt sich hier die Frage, ob wir eigentlich überhaupt berechtigt sind, den „vorbehaltlich auf Dritte übergegangenen Anspruch“ einfach so mitzupfänden und sodann bei erfolgreicher Pfändung den entsprechenden Betrag an die BA weiterzuleiten oder ob wir den der BA zustehenden Betrag vorab in Abzug bringen müssen, weil die BA ihre Forderung ggf. selbst verfolgt. Die BA hat den Beklagten bereits vor Vergleichsschluss zur Zahlung aufgefordert. Ein Anruf bei der Sachbearbeiterin der BA war leider erfolglos, sie konnte oder wollte uns hier telefonisch leider nicht weiterhelfen und in der Literatur habe ich nichts finden können …
Kann man denn eine Pfüb über die Bruttobeträge pfänden und sodann der BA überweisen oder bekomme ich da vom Rechtspfleger eine Monierung, weil die Forderung ja schon auf die BA übergegangen ist?
Wie vollstrecke ich hier richtig?