Hallo zusammen,
vielleicht kann mir ja jemand bei folgendem Sachverhalt helfen:
- ES wurde für die Mandtin der Ast. als Allein-ES erteilt. Sie ist Vorerbin mit Befreiung.
- Agg. Beschwerde ein bzgl. der befreiten VE
- Ast. legt Anschlussbeschwerde ein
- Diese werden beide vom OLG im Hinblick auf die Kostenentscheidung und auf die Festsetzung des Geschäftswertes zurückgewiesen.
- OLG hat entscheiden, dass der Agg. die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
- Agg.
legt
Nichtanhörungsrügeein.
Auch diese wird vom OLG zurückgewiesen + Kosten trägt wieder Agg.
- Ast. macht seine Kosten geltend (1,6 VG).
Nun wird sich um die Höhe des Geschäftswertes der beantragten Kosten der Ast. gestritten:
- Ast macht die Kosten nach der Höhe des gesamten Nachlasses geltend.
- Agg. bringt vor, dass der festgesetzte Wert des OLGs im Beschwerdeverfahren nicht maßgeblich für die Kostenfestsetzung der RA-Gebühren ist und das Gericht hierzu eine eigenständige Entscheidung treffen (§33RVG) muss. Er beantrag 1/10 des Wertes. Begründung: "Die Beschwerde hat sich ausdrücklich gegen die Entscheidung des AG xy gerichtet, soweit in dem Beschluss eine befreite Vorerbschaft als erwiesen angesehen wurde. Diese Einschränkung kann nicht dazu führen, dass der Gesamtnachlasswert als Gegenstandswert angesetzt wird."
Meine Fragen:
1. Muss ich vorab den Wert festsetzen oder kann ich den KFB gleich machen mit dem Wert welchen ich für richtig erachte?
2. Welchen Wert würdet ihr ansetzen?
Der Wert der Beschwerde und Anschlussbeschwerde richten sich nach dem OLG (=gesamter NL).
Wie ist die Nichtanhörungsrüge zu berücksichtigen?
Danke im Voraus