Folgende beteiligte Eintragungen liegen -hier sortiert nach Eintragungsdatum- vor:
III/17 Grundschuld 550.000 EUR
II/22 Altenteil
II/23 Veräußerungs- und Belastungsverbot
II/24 BpD
II/25 BpD
III/18 neu einzutragende Grundschuld 200.000 EUR
Eingereichte Urkunden:
III/18 soll laut Bestellungsurkunde Rang vor II/22 und III/17 erhalten (zunächst rangebreite Eintragung aber möglich)
Vorrangseinräumung der Altenteiler II/22 vom 9.3.2020 für neue III/18
Vorrangseinräumung der Gläubigerin III/17 vom 10.3.2020 für Altenteil II/22
Ich verstehe das gewählte Konstrukt nicht ganz. Ich hätte jetzt einfach zwei Rangrücktritte erwartet, sodass das neue Recht quasi einfach eingeschoben wird. ['Kommt es zum Rangrücktritt mehrerer Rechte gegenüber einem vortretenden, so handelt es sich im Grundsatz nicht um einen einheitlichen Rangänderungsvorgang, sondern um so viele Rangänderungen, wie es zurücktretende Rechte gibt. Nach zutreffender hA behalten die zurücktretenden Rechte untereinander die Rangfolge, die sie auch vor der Rangänderung gehabt haben.' (BeckOGK/Kesseler, 1.4.2020 Rn. 47, BGB § 880 Rn. 47)]
Es scheint mit der folgenden Mindermeinung zusammen zu hängen:
"Räumen auch die Gläubiger dieser Zwischenrechte dem nachrangig eingetragenen Grundpfandrecht den Vorrang ein, so hat dies jedenfalls nicht zur Folge, dass das zurückgetretene Grundpfandrecht des an erster Stelle eingetragenen Grundpfandgläubigers vor den Zwischenrechten zu befriedigen ist. Um dies zu erreichen, müssen vielmehr die Gläubiger der Zwischenrechte dem an erster Stelle eingetragenen Grundpfandrecht den Vorrang einräumen (§ 880 BGB)." (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Zweiter Teil. Grundbuchformulare mit Erläuterungen , beck-online)"
Kann mich da jemand erhellen? Selbst wenn man der Mindermeinung folgt, fehlt für einen sicheren Vorrang noch ein Rangrücktritt von III/17 hinter III/18 weil man ja nicht weiß welchen Wert das Altenteil bei einer etwaigen Zwangsversteigerung noch hat und ob die 200.000 also voll den "Vorrang" ausspielen können oder?