Einsetzung zu Ersatzerben oder Schlusserben

  • Es ist die Grundbuchberichtigung aufgrund Erbfolge nach der zuletzt gestorbenen Ehefrau beantragt.

    Im vorgelegten Erbvertrag erfolgte eine gegenseitige Alleinerbeneinsetzung der Ehegatten. Weiter wurde im Erbvertrag bestimmt: "Ersatzerben sind die gesetzlich erbberechtigten Abkömmlinge des zuerst sterbenden Ehegatten". M.E. ist aufgrund der Formulierung sowie mangels anderweitiger Feststellungen im Erbvertrag grundsätzlich davon auszugehen, dass es sich hierbei um eine Schlusserbeneinsetzung dergestalt handelt, dass Erben des Überlebenden die gesetzlich erbberechtigten Abkömmlinge des zuerst sterbenden Ehegatten sein sollen. Mir erschließt sich der Sinn dieser Verfügung aber auch nicht. Wörtlich genommen kann diese Verfügung eigentlich gar nie zum Tragen kommen, da es ja immer eine zuerst Sterbenden geben muss. Oder soll diese Verfügung nur bei gleichzeitigem Tod gelten? Dies ergibt sich aber nirgends.

    Wie ist diese Verfügung zu verstehen?

    Wenn es eine Schlusserbeneinsetzung wäre, würde eine bindende Verfügung vorliegen, was im vorliegenden Fall entscheidend ist, da die Ehefrau nach dem Tod des Ehemannes ein notarielles Testament errichtet hat, in dem Sie Ihren Sohn und ihren Stiefsohn zu Ihren Alleinerben eingesetzt hat. Wenn es nur eine "unklare" Ersatzerbeneinsetzung wäre, könnte man mit dem vorliegenden Testament das Grundbuch berichtigen und Sohn und Stiefsohn in Erbengemeinschaft eintragen.

    Ich habe einen Erbschein verlangt, wogegen sich der Antragsteller nun wehrt.

    Wie seht Ihr das?

  • Wörtlich genommen kann diese Verfügung eigentlich gar nie zum Tragen kommen, da es ja immer eine zuerst Sterbenden geben muss.

    Dieser könnte aber die Erbschaft ausschlagen (oder für erbunwürdig erklärt werden).

    Wegen des eigentlich eindeutigen Wortlautes erscheint es mir fernliegend, dass ein Schlusserbeneinsetzung vorliegt. Es wäre auch merkwürdig, wenn es gewünscht wäre die Person des Schlusserben dem Zufall zu überlassen. Man würde die Kinder des Erstversterbenden enterben ohne zu wissen welche dies sind.
    Anhand der Sachverhaltsschilderung würde ich daher annehmen, dass keine Schlusserbeneinsetzung getroffen wurde (und dies auch nicht gewollt war).

  • Wörtlich genommen kann diese Verfügung eigentlich gar nie zum Tragen kommen, da es ja immer eine zuerst Sterbenden geben muss.

    Dieser könnte aber die Erbschaft ausschlagen (oder für erbunwürdig erklärt werden).


    Oder sie könnten gleichzeitig sterben.

    Wegen des eigentlich eindeutigen Wortlautes erscheint es mir fernliegend, dass ein Schlusserbeneinsetzung vorliegt. Es wäre auch merkwürdig, wenn es gewünscht wäre die Person des Schlusserben dem Zufall zu überlassen. Man würde die Kinder des Erstversterbenden enterben ohne zu wissen welche dies sind.
    Anhand der Sachverhaltsschilderung würde ich daher annehmen, dass keine Schlusserbeneinsetzung getroffen wurde (und dies auch nicht gewollt war).


    So sehe ich das auch.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Bezüglich des erstverstorbenen Ehemannes kann die Ersatzerbeneinsetzung nicht mehr eingreifen, weil der Ersatzerbfall nicht eingetreten ist. Bezüglich der zweitversterbenden Ehefrau ist dies jedoch anders, weil der Ehemann vorverstorben ist, sodass die Ersatzerbeneinsetzung - im Ergebnis als Schlusserbeneinsetzung - hier durchaus greifen könnte. Anders wäre es aber, wenn die Ersatzerbeneinsetzung nur für den ersten Sterbefall getroffen wäre.

    Wenn ein Notar vernünftig beurkundet, muss sich dies klar aus dem Erbvertrag ergeben.

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