Einziehung Teilerbschein

  • Es ist zwar ungewöhnlich, aber dennoch zulässig, dass z.B. zwei Teilerbscheine mit zusammen dann 1/1 des Nachlasses existieren. Der erste Teilerbschein wurde durch die Erteilung des Vollerbscheins nicht unrichtig.

    Dennoch würde ich den Antragsteller bitten, die Ausfertigung des ersten TeilES zu den Akten zurück zu schicken. Das macht es dem Rechtsverkehr einfacher.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Lt. Ausgangspost sind aber hier nicht 2 Teilerbscheine erteilt, die in Summe 1/1 bescheinigen, sondern 1/2 + 1/1.

    Vermutlich hätte der Antragsteller des Vollerbscheins Gerichtskosten sparen können, wenn er nur einen weiteren Teil-ES für die 2. Hälfte beantragt hätte.

  • Das ist dennoch egal, denn der erste TeilES ist nicht unrichtig durch den zweiten. Egal ob es ein weiterer TeilES oder ein VollES ist.

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