In unserem NL-Verfahren wurde am Anfang ein Teilerbschein und jetzt ein Vollerbschein für den gleichen Erben erteilt.
Muss der Teilerbschein eingezogen werde?
In unserem NL-Verfahren wurde am Anfang ein Teilerbschein und jetzt ein Vollerbschein für den gleichen Erben erteilt.
Muss der Teilerbschein eingezogen werde?
Es ist zwar ungewöhnlich, aber dennoch zulässig, dass z.B. zwei Teilerbscheine mit zusammen dann 1/1 des Nachlasses existieren. Der erste Teilerbschein wurde durch die Erteilung des Vollerbscheins nicht unrichtig.
Dennoch würde ich den Antragsteller bitten, die Ausfertigung des ersten TeilES zu den Akten zurück zu schicken. Das macht es dem Rechtsverkehr einfacher.
Danke für die schnelle Antwort
Am Besten wäre gewesen, man hätte das schon vor der Beantragung, Erteilung und Hinausgabe des Vollerbscheins geklärt.
Lt. Ausgangspost sind aber hier nicht 2 Teilerbscheine erteilt, die in Summe 1/1 bescheinigen, sondern 1/2 + 1/1.
Vermutlich hätte der Antragsteller des Vollerbscheins Gerichtskosten sparen können, wenn er nur einen weiteren Teil-ES für die 2. Hälfte beantragt hätte.
Das ist dennoch egal, denn der erste TeilES ist nicht unrichtig durch den zweiten. Egal ob es ein weiterer TeilES oder ein VollES ist.
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