neue Variante in Strafsachen:
Der Pflichtverteidiger rechnet Ermittlungsverfahren und Verfahren vor dem Amtsgericht mit unterschiedlichen Steuersätzen ab und argumentiert mit § 17 Nr. 10 RVG. Der einheitliche Steuersatz gelte nur unter der Voraussetzung, dass es sich um eine Angelegenheit handele.
Was nun ?
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