Ich bin mir hins. eines erforderlichen Grundbuchberichtigungsverfahrens im nachfolgendenFall unsicher:
Ursprünglich waren Bruder A, Bruder B und dessen Ehefrau C in Erbengemeinschaft als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Ausweislich des nach B erteilten Erbscheins ist seine Ehefrau C nichtbefreite Vorerbin. Nacherben sind die Kinder 1 – 4 bei Tod der Vorerbin, ersatzweise deren Abkömmlinge.
Nach dem Tode des Bruders B und erfolgter Grundbuchberichtigung auf die Witwe C sowie Eintragung des Nacherbenvermerks haben der Bruder A, die Schwägerin C und dieKinder 1 – 4 vor vielen Jahren einen Erbauseinandersetzungsvertrag geschlossen. Der Bruder A hat seinen Erbteil auf seine Schwägerin übertragen und die Kinder 1 – 4 haben jeweils ihren Erbteil an die Mutter übertragen. Gleichzeitig haben sie auf die Eintragung desNacherbenvermerks verzichtet. Da die Ersatznacherben nicht mitgewirkt haben (kein Ergänzungspfleger) ist bei Umschreibung des Grundbesitzes in das Alleineigentum von C der Nacherbenvermerk nicht gelöscht worden. (s. auch Schöner/Stöber Rdn.3506).
Die eingetragene Mutter C ist nun verstorben. Sie hat mehrere handschriftlicheTestamente hinterlassen. Es ist also zunächst ein Erbschein nach ihr erforderlich.
Nach Schöner/Stöber 15. Aufl. Rdn. 3528 ist die Mutter aber mangels Mitwirkung der Ersatznacherben bei der Erbteilsübertragung durch die Vorerben nicht „Vollerbin“geworden. Sie als Vorerbin verliert ihre durch die Übertragung erworbene Rechtsstellung als Nacherbe in dem Zeitpunkt an den Ersatznacherben, zu dem sie der – ursprüngliche – Nacherbe an diesen verlieren würde. 3 der 4 eingesetzten Nacherben leben noch, aber eine eingesetzte Nacherbin ist vor der Mutter verstorben. Sie hat ausweislich der Nachlassakten einen Sohn, der also Ersatznacherbe wäre.
Sehe ich das jetzt richtig, dass im Hinblick auf den vorhandene Ersatznacherben auch noch ein Erbschein nach Eintritt des Nacherbfalls erforderlich ist und die im Erbschein nach der Mutter ausgewiesenen Erben der Mutter und der Ersatznacherbe in Erbengemeinschaft eingetragen werden müssen? Der Nacherbenvermerk könnte dann auf Antrag des Ersatznacherben gelöscht werden.
Vielen Dank vorab.