Eingetragen ist die A.GmbH mit Sitz in der Schweiz als Gläubiger in Abt. III. Es wird eine Löbew. durch B-AG in der Schweiz vorgelegt.
Beigefügt sind
a) ein HR-Auszug des Handelregisteramtes des Kantons Zug -einfacher Ausdruck, von wem erstellt, nicht ersichtlich- Inhaltlich ergibt sich, dass unter besondere Tatbestände die Tatsache der Fusion der A-GmbH auf die B-AG unter Übernahme aller Aktiva und Passiva.
b) Weiterhin liegt vor: eine Erklärung der F. in der die Fusion und Übernahme aller Aktiva und Passiva bestätigt wird. Die Unterschrift von F. wird vom Notariat Thalwil beglaubigt nebst Bestätigung, dass F als Mitglied des Verwaltungsrates der B-AG mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen ist. Die Einsichtnahme ins Handelsregister erfolgte unmittelbar vor der Beglaubigung durch Internetabfrage (steht so im Vermerk) die Unterschrift erfolgte nicht durch den Notar, sondern durch U, Verwaltungssektretär mit Beglaubigungsbefugnis.
Die Löschungsbewilligung wurde ebenso beglaubigt.
1. Für die beiden Urkunden benötige ich doch eine Apostille?
2. Der Schweizer Notar kann doch ebenso die Vertretungsbefugnis bescheinigen, wie es der deutsche Notar in hier kann, oder? Ich brauche dann keinen amtlichen Handelsregisterausdruck.