Zur Zeit habe ich zwei Fälle, wo der tatsächliche Strafzeitbeginn aus meiner Sicht nicht so eindeutig ist.
Fall 1: in einbezogener Sache eines anderen Gerichts wurde ein Sicherungshaftbefehl erlassen (Fall von § 27 JGG lag vor und die Verbüßung der Jugendstrafe stand im Raum). Es gab aber nicht nur die Sicherungshaft, sondern auch eine U-Haft. Diese U-Haft betraf "meine" Sache und in "meiner" Sache erging später ein Urteil mit Jugendstrafe unter obengenannter Einbeziehung. Nach Rechtskraft des Beschlusses betreffend der "Nichtaussetzung" wurde in einbezogener Sache ein Aufnahmeersuchen an die JVA geschickt. Darin wurde angekreuzt, dass die "Genehmigung zur Unterbrechung der U-Haft beantragt werde". Offenbar hat die JVA als Strafbeginn den Eingang des Aufnahmeersuchens "angenommen". Ob dies in Absprache mit der ehemals tätigen Vollstreckungsbehörde (=Rpfl. des AG der einbezogenen Sache) geschah kann ich nicht sagen, weil mir dieses frühere VH nicht vorliegt. Kann bzw. soll ich den "festgesetzten" Strafbeginn nun einfach so übernehmen (Motto: Beginn der jetzigen Strafe ist der Strafbeginn in einbezogener Sache) ohne genau zu prüfen, ob es tatsächlich am Eingang des Aufnahmeersuchens festgemacht wurde (und vor allem, ob dies tatsächlich auch das richtige Kriterium nach der StVollstrO ist)? Wer ist letztlich verantwortlich für die korrekte Festlegung des Beginns?
Fall 2: der Betroffene wurde durch mich zum Antritt der Jugendstrafe geladen. Das Aufnahmeersuchen (AE) habe ich parallel an diese JVA geschickt mit dem Hinweis auf das Ladungsdatum. Urteil usw. habe ich einige Tage später nachgereicht. Es stellte sich dann heraus, dass er sich in anderer Sache in einer U-Haftanstalt befindet. Deshalb wurden die Mitarbeiter der ursprünglich vorgesehenen JVA ersucht, die Vollstreckungsunterlagen -insbesondere das AE- an die andere Haftanstalt weiterzuleiten, was augenscheinlich auch passiert ist. Die U-Haftanstalt wurde von mir per FAX informiert, wo sich die Vollstreckungsunterlagen gerade befinden und der Mitarbeiter der Vollzugsgeschäftsstelle war somit informiert, dass auch eine Vollstreckung einer Jugendstrafe "ansteht". Er hat dann die U-Haft unterbrochen und hat den Tag des FAX-Eingangs als Beginn der (Jugend-) Strafe angenommen. Der Gefangene bleibt noch in der U-Haftanstalt, da in der neuen Sache bereits im August diesen Jahres Termin zur Hauptverhandlung ist und eine vorherige Verlegung in den Jugendvollzug daher "nicht üblich sei" (wohl um die Transportentfernungen einzuschränken).
Hat der Beamte der JVA den Beginn korrekt "festgesetzt" ? Hätte man hier nicht mit dem Amtsgericht in Kontakt treten sollen, um den Strafzeitbeginn besser abzustimmen? Mir ist nicht bekannt, nach welcher Bestimmung der StVollstrO hier vorgegangen wurde. Wenn Ihr wollt, könnt Ihr gerne auch zum vorläufigen Verbleib in der U-Haftanstalt noch Ausführungen machen. Ich frage mich nämlich manchmal, wer solche "Abweichungen" anordnet bzw. anordnen darf oder ob das einfach aus "praktischen Gründen" gelegentlich so praktiziert wird.