Ich habe hier in einer Zwangsversteigerung einen Antrag nach § 25 ZVG, wonach dem Schuldner der Zutritt zum Grundstück untersagt werden soll. Zur Gefährdung wird vorgetragen, der Schuldner habe unlängst Wasser in die Stromverteilung des Objekts geschüttet. Der Vorfall habe auch zu einem Polizeieinsatz geführt. Es stehe zu befürchten, dass der Schuldner das Objekt weiter schädige. Hier werde ich noch weitere Antragsbegründung und Gaubhaftmachung nachfordern. Das ist mir für die beantragte Maßnahme noch nicht ausreichend.
Nach Stöber ist wohl die vollständige Entziehung der Verwaltung und Benutzung möglich. Ist hier ein Beschluss ähnlich § 149 Abs. 2 ZVG möglich, der auch Vollstreckungstitel ist? Muss dann zugleich ein Verwalter bestellt werden? Und welchen Aufgabenkreis müsste dieser haben?