Hallo ihr Lieben,
ich steh mal wieder völlig auf dem Schlauch
Eine Grunddienstbarkeit, bestehend aus einem Wege- und einem Leitungsrecht, wurde ursprünglich zulasten eines einzelnen dienenden Grundstücks eingetragen. Zwischenzeitlich ist das dienende Grundstück mehrfach geteilt und auch in andere Grundbuchblätter übertragen. Ein Fall von § 1026 BGB lag nicht vor.
Zu einem der dienenden Grundstücke bewilligen und beantragen die Berechtigten nun die "Löschung" nur des Wegerechts. Das Leitungsrecht soll ausdrücklich bestehen bleiben. Ich hätte das jetzt als Inhaltsänderung (und nicht Teillöschung) eingetragen.
Offen gestanden: wenn ich nicht auch den Herrschvermerk zu berichtigen gehabt hätte, hätte ich mir vermutlich keine weiteren Gedanken darüber gemacht. So falle ich jetzt aber darüber: nach allem was ich gelesen habe, wird das Recht durch die Teilung des dienenden Grundstücks ein Gesamtrecht und nicht zu mehreren Einzelrechten.
Kann ich dann hingehen und nur bezüglich eines Grundstücks eine Inhaltsänderung eintragen? Oder komme ich womöglich - Trick 17 mit Selbstüberlistung - um die Klippe rum, wenn ich das ganze doch stumpf als Teillöschung betrachte und so eintrage (vermutlich nicht, es sträubt sich auch in mir, aber andererseits ... wenn's hülfe, will ich mal nicht so sein...).