Hallo,
ich habe einen PfüB erlassen und an diesen eine Anlage gemacht. In der Anlage habe ich den Betrag der Hauptforderung wiederholt und mich dabei vertippt.
Der Schuldner hat Erinnerung eingelegt.
Ich habe den Parteien dann mitgeteilt, dass beabsichtigt ist die Anlage zu berichtigen nach § 319 ZPO.
Mit der Berichtigung waren sie auch beide einverstanden, Berichtigungsbeschluss wurde erlassen.
Die Schuldnerseite hat die Erinnerung für erledigt erklärt, beantragt der Gläubigerseite die Kosten aufzuerlegen. Die Gläubigerseite schließt sich der Erledigungserklärung nicht an und verwehrt sich gegen die Kostentragung, da ja der Fehler bei Gericht lag.
Ich habe jetzt in einer Verfügung festgestellt, dass die Berichtigung erfolgt ist und die Akte dem Abteilungsrichter wegen isolierter Kostenentscheidung vorlegen lassen.
Dieser meint, dass ich auf jeden Fall über Erinnerung im Rahmen einer Abhilfe- oder Nichtabhilfe hätte entscheiden müssen, da eine einseitige Erledigungserklärung durch den Schuldner nicht ginge. Und wenn ich abhelfe, dann auch über die Kosten entscheiden müsste.
Ich bin der Meinung, dass eine Erinnerung gar nicht notwendig gewesen wäre, sondern ein Hinweis auf Berichtigung ausgereicht hätte, aber gut jetzt ist sie ausdrücklich erklärt da, aber auch wieder für erledigt erklärt.
Wie seht ihr das?