Hallo,
wir machen uns hier Gedanken über folgenden Fall:
Ein nach Jugendrecht VU mit Einziehung des Wertersatz wird im Laufe der Vollstreckung 24. Jahre alt. Die allgemeine Strafvollstreckung (Jugendstrafe, Auflagen o.ä.) ist bereits abgeschlossen.
Ist jetzt eine Abgabe der Einziehung gemäß § 85 Absatz 6 JGG an die Sta möglich. Der Gesetzestext gibt es ja nicht her.