Briefbehandlung bei Teilverzicht auf Briefgrundschuld

  • Im Grundbuch waren eingetragen die Eheleute A und B zu je 1/2 und in Abt. III eine Briefgrundschuld über 79.600,00 € zugunsten des Gläubigers C. 2017 verzichtete die Gläubigerin auf einen Teilbetrag von 1.600,00 €. Wurde auch im GB eingetragen und auf Brief vermerkt. Später erwarb der Ehemann B das Grundstück durch Zuschlag im Wege der Teilungsversteigerung alleine. Jetzt wurde die Löschung des Rechts in Höhe von 78.000,00 € seitens der Gläubigerin C bewilligt und in dieser Höhe vom Ehemann B beantragt. Habe jetzt eine Teillöschung in Höhe von 78.000,00 € eingetragen. In Höhe des Betrages vom Verzicht (hier 1.600,00 €) ist ja eine Eigentümergrundschuld entstanden. Auf dem Brief vermerke ich die Teillöschung, aber an wen gebe ich den Brief jetzt zurück? Die Gläubigerin scheidet aus. An den Notar, obwohl dieser nicht um Rückgabe gebeten hat? An den Ehemann B? :gruebel:

  • Ein eingereichter Brief ist immer an den Einreicher zurückzugeben, es sei denn, er hat eine abweichende Aushändigungsbestimmung getroffen (die nicht dem Formerfordernis des § 60 Abs. 2 GBO unterliegt). Ob der Einreicher materiell zum (weiteren) Besitz des Briefes berechtigt ist, ist eine andere Frage und unterliegt nicht der Beurteilung des Grundbuchamts.

    In Fällen wie dem vorliegenden spricht aber sicher nichts dagegen, beim Einreicher nachzufragen, an wen der Brief ausgehändigt werden soll.

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