Ich bitte um Entfernung diverser Fragezeichen über meinem Kopf. Das Landesamt für Finanzen reicht hier einen Antrag auf Zustellung von Schriftstücken nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 ein. Empfangsstelle ist aber nicht das hiesige Gericht, sondern ein Gerichtsvollzieherbüro in den Niederlanden. Auch der Zustellungsempfänger wohnt in den Niederlanden. Der einzige Bezugspunkt zum hiesigen Gerichtsbezirk ist die Tatsache, dass das Kind, für welches die UVG-Leistungen gewährt werden, hier lebt. Das LaFin bittet nun um "Prüfung und Freigabe an die Übermittlungsstelle". Zugestellt werden soll die Rechtswahrungsanzeige über Leistungen nach dem UVG.
Ich mache nun schon einige Zeit Auslandssachen, aber so einen Antrag habe ich noch nie gesehen (was bei Auslandssachen ja nicht unbedingt was heißen muss). Daher meine Fragen:
- Wonach richtet sich die sachliche und örtliche Zuständigkeit?
- Ist der Rechtspfleger funktionell zuständig?
- Wie läuft das Verfahren auf "Prüfung und Freigabe", sofern ich zuständig bin?