Im GB sind unbekannte Eigentümer eingetragen. Auf Antrag des Landkreises (Umweltamt) wird ein gesetzlicher Vertreter gem. Art 233 §2 EGBGB - hier ein RA bestellt. Die Bestallungsurkunde ist natürlich auch vom Landkreis Umweltamt erstellt. Danach verkauft der RA an den Landkreis Grundstücke für natuschutzfachliche Aufgaben. Genehmigt wird die Angelegenheit gem. § 1821 BGB wiederum durch den Landkreis (Umweltamt).
ist dies möglich? Oder ist der Landkreis, weil Erwerber im Bestallungs- und Genehmigungsverfahren ausgeschlossen bzw. gehindert. Spielen kaufpreis udn Größe der Grundstücke auch eine Rolle bzw. muss ich das prüfen?