Folgender Sachverhalt:
Unterhaltsgläubiger pfändet seit Mai 2020 beim Arbeitgeber des Schuldners nach § 850 dZPO, teilweise erfolgreich.
Am heutigen Tag wird das Insolvenzverfahren über dasVermögen des Schuldners eröffnet. Alle bisherigen Unterhaltsforderungen inkl.die Unterhaltsforderung für September 2020, die Anfang September fällig wurde,sind nun Insolvenzforderungen.
Meine Frage: Wie geht der Unterhaltsgläubiger mit derPfändung um, die er seinerzeit ausgebracht hat? Ist die 2. Variante (s. unten) rechtlichüberhaupt zulässig:
- Variante: Er stellt die alte Pfändung ruhend.Anschließend bringt er eine neue Pfändung aus, die sich rein auf Neuforderungen(Forderungen die nach der Insolvenzeröffnung entstanden sind) bezieht.Naturgemäß hat die neue Pfändung einen deutlich schlechteren Rang.
- Variante: Schuldner reduziert die seinerzeitausgebrachte Pfändung auf die Forderungssumme, die nach der Insolvenzeröffnungentstanden ist. Hier würde der Gläubiger rangwahrend unterwegs sein.