Hallo zusammen,
es wurde eine Pflegschaft angeordnet für die Auflösung einer Gesellschaft, an welchen zwei minderjährige Kinder aufgrund Erbfall beteiligt waren. Die Sache ist abgeschlossen, sodass die Kostenentscheidung noch offen ist.
Weiß jemand, welchen Wert ich gemäß § 46 Abs.2 FamGKG zugrunde lege?
Würdet ihr den Kindern die Kosten auferlegen oder macht es Sinn, von der Erhebung der Kosten abzusehen?
Vielen Dank