Hallo,
mir liegt die Änderung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit vor.
Es handelt sich um ein Wasserleitungsrecht für eine Gemeinde. Da der Eigentümer nunmehr auf dem belasteten Grundstück ein Carport errichten möchte, soll der Inhalt u.a. dahingehend ergänzt werden, dass der Eigentümer sich verpflichtet das Carport auf eine Kosten zu entfernen, wenn die Gemeinde ihn dazu auffordert (falls diese Arbeiten an den Leitungen durchführen muss).
Dies finde ich schwierig, da es sich um eine Verpflichtung zum positiven Tun handelt. Das positive Tun kann als Nebenverpflichtung Dienstbarkeitsinhalt sein, allerdings steht in Staudinger/Weber § 1018 Rn. 81 und MüKo BGB § 1018 Rn. 46, dass davon ausgenommen die Verpflichtung zum Abbruch eines Gebäudes ist. Ich würde sagen, dass das Entfernen des Carports darunter fallen kann.
Seht ihr das genauso oder übersehe ich vielleicht etwas ?
Über eure Einschätzungen würde ich mich freuen.