ranggerechte Eintragung?

  • Der Verpfändungsgläubiger bewilligt die Löschung des Verpfändungsvermerks unter der Bedingung, dass die entsprechende Grundschuld "ranggerecht" eingetragen wird.

    Lt. Grundschuld-Bestellungsurkunde "gehen" der Grundschuld "folgende Rechte im Rang vor:

    Abt. II: noch zur Eintragung gelangende Dienstbartkeiten gemäß Kaufvertrag ...
    Abt. III: keine

    Die Eintragung an vorerst nächstoffener Rangstelle ist gestattet."

    Es sind - außer den im KV genannten DBKs - noch weitere Dienstbarkeiten im Rang vor der Grundschuld beantragt.

    Ist die Eintragung an - gestatteteter - nächstoffener Rangstelle "ranggerecht" hinsichtlich der Bedingung?

  • Der Verpfändungsgläubiger bewilligt die Löschung des Verpfändungsvermerks unter der Bedingung, dass die entsprechende Grundschuld "ranggerecht" eingetragen wird.


    Da ist doch schon Schluß. Eine Bedingung, deren Eintritt nicht in der Form des 3 29 GBO nachgewiesen werden kann, oder bei der es sich nur um gerichtskundige Vorgänge rein verfahrensrechtlicher Art handelt, verstößt gegen § 16 Abs. 1 GBO (der entsprechend auch für Bewilligungen gilt).

    Daher ist allgemein anerkannt, daß z.B. der Antrag auf Löschung der Auflassungsvormerkung für den Grundstückserwerber unter der Voraussetzung gestellt werden kann, daß Zwischeneintragungen nicht erfolgt sind und unerledigte Zwischenanträge nicht vorliegen. Das ist bei einer Bedingung der "ranggerechten" Eintragung ohne weitere Angaben nicht der Fall, denn wie Du richtig sagst, weiß das Gericht ja nicht, ob die "weiteren" vorgehenden Rechte nun die Eintragung noch "ranggerecht" machen oder nicht.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Der Gläuiger bezieht sich auf die Grundschuld-Bestellungsurkunde.
    Muss er sich dann nicht im Klaren darüber sein, dass dort die nächstoffene Rangstelle gestattet wurde und damit die Eintragung der Grundschuld immer "ranggerecht" ist?

    Der Eintritt der Bedingung wäre damit - bei gleichzeitigem Vollzug - offenkundig.

  • Der Gläuiger bezieht sich auf die Grundschuld-Bestellungsurkunde.
    Muss er sich dann nicht im Klaren darüber sein, dass dort die nächstoffene Rangstelle gestattet wurde und damit die Eintragung der Grundschuld immer "ranggerecht" ist?

    Der Eintritt der Bedingung wäre damit - bei gleichzeitigem Vollzug - offenkundig.

    Nein. "Ranggerecht" heißt: So wie dort angegeben, nicht: So wie dort hilfsweise gestattet ("Ist die angegebene Rangstelle nicht sofort erreichbar, kann die Grundschuld zunächst an rangbereiter Stelle eingetragen werden", weil sonst bei z.B. Ablösung von Grundpfandrechten aus einem Kaufpreis nie eine Eintragung der Finanzierungsgrundschuld möglich wäre).

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  • tom:
    Wie gestaltest du - als Notar - diese Löschungszustimmungen des Verpfändungsgläubigers?

    Die meisten Notare holen diese Zustimmungen ja bereits ein, bevor die Vermessung stattgefunden hat...

  • tom:
    Wie gestaltest du - als Notar - diese Löschungszustimmungen des Verpfändungsgläubigers?

    Die meisten Notare holen diese Zustimmungen ja bereits ein, bevor die Vermessung stattgefunden hat...

    Ich lasse mir im Außenverhältnis unbedingte Bewilligungen mit Treuhandauflage geben.

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  • :daumenrau
    Wenn das alle deine Kollegen so machen würden...

    Wenn das mal ein Gläubiger nicht mitmacht, will ich genaue Rangbestimmungen ("Eintragung der Grundschuld im Rang nur nach den Rechten Abt. II lfd. Nr. 1, 4, 6 und 7, der in UR Nr. ... bestellten Rechten in Abt. II und den Rechten Abt. III lfd. Nrn. 23 und 24").

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