Der Verpfändungsgläubiger bewilligt die Löschung des Verpfändungsvermerks unter der Bedingung, dass die entsprechende Grundschuld "ranggerecht" eingetragen wird.
Lt. Grundschuld-Bestellungsurkunde "gehen" der Grundschuld "folgende Rechte im Rang vor:
Abt. II: noch zur Eintragung gelangende Dienstbartkeiten gemäß Kaufvertrag ...
Abt. III: keine
Die Eintragung an vorerst nächstoffener Rangstelle ist gestattet."
Es sind - außer den im KV genannten DBKs - noch weitere Dienstbarkeiten im Rang vor der Grundschuld beantragt.
Ist die Eintragung an - gestatteteter - nächstoffener Rangstelle "ranggerecht" hinsichtlich der Bedingung?