Grundstück der Betroffenen an Nacherben übertragen?

  • Hallo zusammen,

    ich bin noch nicht sooo lange in Betreuungssachen tätig, habe aber einen Fall in dem ich nicht recht weiter komme. Vielleicht habt ihr ja den ein oder anderen hilfreichen Gedanken :)

    Also der Fall ist folgender:
    Meine Betroffene ist nicht befreite Vorerbin und Eigentümerin eines Grundstücks. Auf dem Grundstück steht ein altes, recht renovierungsbedürftiges Haus, welches seit ca. 18 Monaten unbewohnt ist. Die Betroffene wohnt dauerhaft im Pflegeheim. Der Berufsbetreuer hat eine Weile und über zwei verschiedene Immobilienfirmen versucht das Haus zu vermieten, aber niemanden gefunden, was auch an der Renovierungsbedürftigkeit liegen mag.

    Nacherbe ist der Sohn der Betroffenen. Er will, dass das Haus auf jeden Fall im Familienbesetz bleibt, sprich nicht verkauft wird.
    Die Betroffene kann sich den Unterhalt des Hauses nun nicht mehr leisten. Ihr Vermögen ist nahezu aufgebraucht, sie muss außerdem Sozialhilfe in Anspruch nehmen um die Heimkosten vollständig zahlen zu können. Der Betreuer würde das Grundstück gerne verkaufen, was natürlich nicht so einfach geht.

    Jetzt hat der Sohn und Nacherbe angeboten, dass er das Grundstück übernimmt. Er hat über seinen Anwalt mitteilen lassen, dass eine Gegenleistung sicherlich nicht erforderlich sei aufgrund der testamentarischen Verfügung, dass er Nacherbe ist.


    Ich hatte einen solchen Fall noch nie. Bin aber der Meinung, dass das nicht so einfach wird, wie der Sohn das gerne hätte.
    Immerhin kann ich ja wohl kaum genehmigen, dass der Sohn das Grundstück ohne Gegenleistung bekommt. Andererseits wird der Sohn wohl kaum eine angemessene Gegenleistung zahlen wollen, da er das Grundstück beim Tod seiner Mutter ohnehin bekommt.
    Hat jemand schon mal einen solchen Fall gehabt? Oder auch sonst eine Idee wie ihr vorgehen würdet?

    Falls ich irgendwelche Informationen zum Fall vergessen habe, fragt einfach.

    Viele Grüße
    Amira

  • Der Wert der sog. Vorerbschaft sollte durch einen Gutachter taxiert werden. Und diesen Wert sollte der Nacherbe schon bringen. Schließlich bekommt er die Nacherbschaft dann schon jetzt, und nicht erst dann.

    Ansonsten bleibt die Betroffene halt Vorerbin, das Sozialamt finanziert die Heimkosten und der Nacherbe wartet bis er dran ist. Sicherheit für das Sozialamt ist ggf. die Eintragung eines Grundpfandrechts auf dem Grundstück.

  • Bei angeordneter Nacherbfolge wird die Grundschuld wenig nützen.

    Ich habe selbst gerade einen Fall, in welchem ich die die vorzeitige Übertragung des Grundbesitzes auf den Nacherben unter Abfindung des Rechts des Vorerben in die Wege geleitet habe. Da die Stellung eines Vorerben mit derjenigen eines Nießbrauchers weitgehend identisch ist, ist insoweit die Abfindung zum Kapitalwert des Nutzungsrechts des Vorerben im Gespräch. Dies lässt sich - ausgehend vom Alter des Vorerben und von der fiktiven Kaltmiete - nach den üblichen Tabellen (Anlage zum BewG) relativ einfach berechnen.

    Zu vollziehen wäre eine solche notariell zu beurkundende Vereinbarung durch Auflassung seitens des Vorerben an den Nacherben, der hierfür die besagte Gegenleistung erbringt. Dies stellt im Verhältnis zwischen Vorerbe und Nacherbe zwar eine Schenkung dar, da es aber im vorliegenden Fall um Mutter und Sohn geht, sollte sich insoweit aufgrund des entsprechenden Freibetrags kein Problem auftun.

  • Ja, mit einer Belastung des Grundstücks komme ich leider wirklich nicht weiter. Ansonsten könnte die Frau ja auch ein Darlehen aufnehmen um das Haus weiter halten zu können... Aber der Sohn wird nicht zulassen, dass das Haus als Sicherheit dient und ohne Sicherheit wird sich keine Bank darauf einlassen. (Ganz abgesehen von der Frage ob das genehmigungsfähig wäre.)

    @ Cromwell: Dein Fall hört sich auch interessant an.
    Haben bei dir die Beteiligten das einfach so geschluckt, dass du gesagt hast, die Stellung des Vorerben entspricht etwa der eines Nießbrauchers oder hast du dazu vielleicht eine schöne Textstelle/Entscheidung gefunden? :)
    Die weitere Argumentation über die Höhe einer Ausgleichszahlung finde ich gut nachvollziehbar.

  • In meinem Fall hat der Nacherbe dem Vorerben die besagte Abfindungslösung vorgeschlagen, damit dieser nicht nach § 2124 Abs. 1 BGB für die anstehenden umfangreichen gewöhnlichen Erhaltungskosten aufkommen muss.

    Der Vorerbe überlegt noch, weil er eigentlich weder das eine noch das andere will.

    Aber auf die eine oder die andere Lösung wird es natürlich hinauslaufen müssen. Denn ansonsten nimmt auch der Nacherbe kein Geld in die Hand.

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