Frisch vom Studium und neu in der Beratungshilfe habe ich gleich eine Frage an euch.
Ein offensichtlich deutscher Staatsbürger sitzt in der JVA ein und stellt Antrag auf Beratungshilfe für: "Beratung wegen Beleidung und Körperverletzung gegen mich". Offensichtlich handelt es sich, dem Aktenzeichen zu urteilen, um eine ausländische Sache.
Nach §§ 10, 2 Abs.3 BerHG könnte da meiner Meinung nach Beratungshilfe erteilt werden.
Problematisch finde ich nun aber, dass die Beratungshilfe für einen polnischen Anwalt beantragt wird. Ist das denn möglich?