Hallo,
ich hätte gerne mal Meinungen/Erfahrungen zu folgendem Sachverhalt (vielleicht hat sich ja schonmal jemand mit diesem Thema beschäftigt):
Der im Grundbuch eingetragene Alleineigentümer ist verstorben und wurde nach ungarischem Erbrecht von seinen beiden Kindern zu je 1/2 beerbt. Wie ich inzwischen weiß, entsteht nach ungarischem Recht keine Erbengemeinschaft, sondern eine Bruchteilsgemeinschaft.
Nunmehr beantragt Kind 1 unter Vorlage eines Europäischen Nachlasszeugnisses, dass in Ungarn ausgestellt wurde und nur die Erbfolge von Kind 1 u. a. an dem deutschen Grundbesitz zu 1/2 ausweist, die Grundbuchberichtigung hinsichtlich des von ihm erworbenen Anteils (Kind 1 will also als 1/2-Eigentümers ins Grundbuch, Kind 2 ist nicht beteiligt, insofern liegt mir auch kein Erbnachweis vor - hat aber von mir inzwischen ein Schreiben mit Hinweis auf § 82 GBO bekommen).
Die erste Frage war nun, ob die Kinder auch tatsächlich Eigentümer zu je 1/2 des Grundbesitzes geworden sind oder in Erbengemeinschaft. Hier bin ich nach Lektüre u.a. der Entscheidungen/Aufsätze zum Vindikationslegat zu der Meinung gelangt, dass wohl der Erwerb wie im ungarischen Recht vorgesehen in Bruchteilsgemeinschaft erfolgt, da es diese im deutschen Recht ja grundsätzlich auch gibt.
Weiter stellt sich aber die Frage, ob das Grundbuch nur einheitlich berichtigt werden kann oder ob auch nur bzgl. des 1/2-Anteils eine Berichtigung möglich ist. Hat sich jemand schon mal mit der Frage beschäftigt?