Hilfe, habe nur ganz selten RA-Gebühren festzusetzen und bin deshalb immer unsicher, wenn etwas vom Normfall abweicht:
In einem FH-Verfahren hat das Land/die Unterhaltsvorschusskasse die Festsetzung von Kindesunterhalt im vereinfachten Verfahren beantragt. Der Antrag wurde dem Ag. am 20.05. zugestellt, mit Schreiben vom 20.05. hat das Land den Antrag zurückgenommen, da erst im vereinfachten Verfahren bekannt wurde, dass der Ag. nicht leistungsfähig ist. Kopie dieser Mitteilung wurde dem Ag. am 10.06. übersandt.
Mit Schriftsatz vom 18.06.meldet sich der RA für den Ag. und beantragt zunächst VKH und erklärt dann zur Sache, dass der Ag. nicht im beantragten Umfang leistungsfähig ist. Dazu wurde der Hinweis erteilt, dass das Verfahren bereits durch Antragsrücknahme erledigt ist
Jetzt beantragt der RA die Festsetzung der Verfahrensgebühr VV3100 gegen den Ag. gemäß § 11 RVG.
Ich vermute, dass der Ag. den RA beauftragt hat, bevor er Kenntnis vor der Antragsrücknahme erhalten hat. Kann der RA die Verfahrensgebühr dann verlangen - und auch die gerichtliche Festsetzung nach § 11 RVG - , auch wenn sein Schriftsatz hier erst nach Erledigung des Verfahrens eingegangen ist?
Tut mir leid, wenn es eine doofe Frage ist, aber wenn ich die Vorschriften lese, denke ich "ja" und mein Gefühl sagt "nein".