Der Betreute ist 66 Jahre alt und erhält eine monatliche Rente in Höhe von 680,-- EUR sowie monatliche Sozialhilfe (Grundsicherung) in Höhe von 280,00 EUR, insgesamt also 960,-- EUR monatlich. Weitere Einkünfte hat er nicht.
Sein Vermögen besteht aus einem Guthaben auf seinem Girokonto in Höhe von 4.000,-- EUR und einer betragsfrei gestellten Lebensversicherung mit einem derzeitigen Wert von 1.700,-- EUR.
Die Lebensversicherung ist in ca. einem Jahr fällig. Der Betroffene erhält dann eine einmalige Kapitalabfindung in Höhe von 1.800,-- EUR sowie eine lebenslange Rente von 135,-- EUR jährlich.
Der Berufsbetreuer beantragt die Festsetzung seiner Vergütung in Höhe von 306,-- EUR und Auszahlung dieser aus der Staatskasse.
Der Betroffene liegt mit seinem Vermögen über der Schongrenze von 5.000,-- EUR. Auch die Zahlung der Vergütung aus seinem Vermögen bringt ihn nicht unter diese Grenze. Andererseits gibt es die Härtefallregelung des § 90 Abs 3 SGB XII. Ist diese Regelung hier anwendbar und die Vergütung ist aus der Staatskasse zu bezahlen oder ist diese aus dem Vermögen des Betroffenen zu bezahlen?