Kostenausgleichantrag Verschiedene Umsatzsteuersätze

  • Guten Abend,

    Ich habe nach einem Vergleichsbeschluss folgendes Problem:

    Die außergerichtliche Geschäftsgebühr, entstanden im Februar 2020 war mit 19 % Umsatzsteuer zu veranschlagen.
    Der Prozess endete durch Vergleich in dem unter anderem festgesetzt wurde: "zuzüglich vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1,3 Gebühr nebst pauschalen Umsatzsteuer aus dem Vergleichsbetrag." Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 2/3 und die Beklagten samtverbindlich 1/3. Der Beschluss des Gerichts ist vom Dezember 2020.

    Nun habe ich den Kostenausgleichsantrag zu stellen. Die Beklagtenseite hat ein Drittel der Gebühren zu tragen. Die Geschäftsgebühr in meiner Rechnung an den Mandanten habe ich mit 19 % Umsatzsteuer auszuweisen. Im Kostenausgleichsantrag wird dies so nicht berücksichtigt.

    Was kann ich tun? Vielen Dank!

  • Unterstellt, es handelt sich um Zivilverfahren:

    Nach Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 4 ist die Geschäftsgebühr zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen, ausgehend also jeweils von Nettogebühren. Das Problem verschiedener Umsatzsteuersätze sollte sich daher nicht stellen.

    Zudem dürfte bei Beendigung des Verfahrens im Dezember 2020 wegen § 8 RVG insgesamt 16 % Umsatzsteuer im Vergütungsantrag abzurechnen sein.

  • Unterstellt, es handelt sich um Zivilverfahren:

    Nach Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 4 ist die Geschäftsgebühr zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen, ausgehend also jeweils von Nettogebühren. Das Problem verschiedener Umsatzsteuersätze sollte sich daher nicht stellen.

    Zudem dürfte bei Beendigung des Verfahrens im Dezember 2020 wegen § 8 RVG insgesamt 16 % Umsatzsteuer im Vergütungsantrag abzurechnen sein.

    Danke für die Antwort. Ja- Zivilverfahren. Natürlich ist 0,65 Geschäftsgebühr netto anzurechnen. Aber die Geschäftsgebühr entstand dadurch, dass ich vor dem 1.7.2020 außergerichtlich tätig wurde.
    Dass die Klage im April eingereicht wurde und die Verfahrensgebühr mit 16 % abzurechnen ist, weil der Prozess erst im Dezember endete ist klar. Das gilt aber nicht für die Geschäftsgebühr. Diese habe ich der Rechtsschutzversicherung mit 19 % Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Die Geschäftsgebühr entstand vor dem 1. Juli 2020. Mit der Klage an sich diese Gebühr nichts zu tun.

    Inzwischen habe ich ein Beschluss des OLG Bamberg gefunden. Inhalt: Man kann die Geschäftsgebühr in Kostenfestsetzungsantrag mit aufnehmen, wenn diese beziffert wurde, bzw. der Satz (hier 1,3) im Vergleich auftaucht. Letzteres ist hier der Fall.

    Ich werde einfach die 1,3 Geschäftsgebühr mit Auslagen Pauschale und 19 % Umsatzsteuer in den Antrag mit aufnehmen.

    Andernfalls entsteht der Mandantschaft ein Schaden in Höhe von rund zehn Euro (2/3 der Kosten tragen wir) und die Rechtsschutzversicherung wird mir dies nicht schenken.

  • Der Prozess endete durch Vergleich in dem unter anderem festgesetzt wurde: "zuzüglich vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1,3 Gebühr nebst pauschalen Umsatzsteuer aus dem Vergleichsbetrag."


    Was ist denn eine "pauschalen Umsatzsteuer aus dem Vergleichsbetrag"? Ist das jetzt nur eine verkürzte Wiedergabe? Sollen damit jetzt (die zum Zeitpunkt des Abschlusses gültigen?) 16 % oder (zum Zeitpunkt der fälligen 1,3-Gebühr gültigen) 19 % vereinbart worden sein?

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!