Der Zweck der Voreintragung besteht in der erleichterten Legitimitätsprüfung in Bezug auf einen Bewilligenden durch den das Grundbuch einsehenden Rechtsverkehr, also nicht allein des Rechtspflegers. ....
Der Zweck des § 39 GBO besteht nicht nur in der erleichterten Legitimitätsprüfung. Wie der BGH in Rz. 19 des Beschlusses vom 15. Juli 2010 – V ZB 107/10
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…974&pos=0&anz=1
ausführt, ist der in § 39 GBO enthaltene Voreintragungsgrundsatz eine formelle Voraussetzung für die Grundbucheintragung. Er bezweckt nicht nur die klare und verständliche Wiedergabe des aktuellen Grundbuchstands, sondern auch die Möglichkeit, seine Entwicklung nachzuvollziehen. Das betroffene Recht muss so eingetragen sein, wie es der materiellen Rechtslage und der sich anschließenden neuen Eintragung entspricht (Zitat:Senat, BGHZ 16, 101; Urt. v. 20. Januar 2006, V ZR 214/04, NJW-RR 2006, 888, 890).