Wenn das ZVG Gericht einen Erlösüberschuss hinterlegt, weil der Schuldner sich im Verfahren nicht beteiligt hat und auch keine Bankverbindung mitgeteilt hat, muss dann das ZVG Gericht trotzdem nach § 15 HintG den Gläubiger benachrichtigen, weil es zur Befreiung von einer Verbindlichkeit hinterlegt hat?
Benachrichtigung Gläubiger Erlösüberschuss
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Zumindest hier und im Falle des verlinkten Landesgesetzes (BaWü) nicht, da bei Hinterlegungen nach dem ZVG die Verfallsfrist automatisch (und nicht erst mit dieser Benachrichtigung) beginnt.
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Ich habe dazu leider weder im HintG, noch im ZVG, noch im Hessischen AVHintG einen Hinweis gefunden zur Verfallfrist bei Hinterlegungssachen.
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Zumindest im ZVG gibt es da den § 142.
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Zitat
Zumindest im ZVG gibt es da den § 142.
Ah, vielen Dank Habe gerade zusätzlich noch den § 28 Abs. 2 Nr. 3 Hess. HintG gefunden. Frist beginnt also mit der Hinterlegung, dann brauche ich in meinem Fall gar keine Anzeige der Hinterlegung.
Vielen Dank
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Unabhängig von den gesetzlichen Vorgaben informieren wir die Berechtigen der Hinterlegung trotzdem darüber. Wir geben dabei insbesondere das Az der Hinterlegung an.
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