Hallo,
folgende Ausgangslage: A ist alleiniger Eigentümer von vier Wohnungseigentumseinheiten sowie einer Teileigentumseinheit.
Durch Änderung der Teilungserklärung wurden nunmehr aus den insgesamt fünf Einheiten elf Wohnungseigentumseinheiten sowie zwei Teileigentumseinheiten gebildet, da auf dem zugrundeliegenden Grundstück ein weiteres Gebäude errichtet wurde. Der Wert der neuen "Gesamteinheit" wird mit 1 Mio. EUR angegeben.
Vier der neuen 13 Einheiten werden auf die B schenkungsweise übertragen. Die Einheiten dürften je einen Wert von ca. 200.000 EUR haben. Zu Kostenzwecken wird ein Wert von 20.000 EUR je Einheit angegeben, da die Auflassung bereits vor Änderung der Teilungserklärung und Neubau der Wohnungen erklärt wurde und der damalige Wert nunmal 20.000 EUR gewesen seien.
Frage 1: Wie ist die Änderung der Teilungserklärung (unter Anlegung neuer Grundbuchblätter) kostenrechtlich zu bewerten? Meine Idee war jeweils die Änderung der Teilungserklärung gem. 14160 KV GNotKG, aber irgendwie kommt mir das "zu günstig" vor.
Frage 2: Ist der angegebene Wert von damals (20 TEUR) bei dem jetzigen Eigentumsübergang maßgeblich? Ich meine nicht, außer § 47 S. 3 GNotKG habe ich jedoch keinen Anhaltspunkt, § 42 GNotKG passt ja nicht.
Herzliche Grüße