Ich brauche mal Hilfe...
Das Polizeirevier soll auf Anordnung der Staatsanwaltschaft in einem Strafverfahren türkische Lira hinterlegen.
Eingereicht wurde mir nur diese Verfügung der Staatsanwaltschaft, dass die Hinterlegung der Lira erfolgen soll.
Im Hinterlegungsantrag wurde nur die Staatsanwaltschaft als Empfangsberechtigter eingetragen.
nachdem ich mich erst mal durch die StPO-Vorschriften gewühlt habe, bin ich zumindest der Meinung, dass es sich hierbei wohl um eine Sicherungsmaßnahme und nicht um eine Beschlagnahme handelt.
Aber meine Fragen sind:
1. Kann ich die Lira als "Kostbarkeit" annehmen, oder muss das Geld erst gewechselt werden (da in den Vorschriften der StPO immer von "Geld" die Rede ist)
2. Muss neben der Staatsanwaltschaft ...(als Vertreter des Freistaates, was hier obendrein fehlt) .... nicht auch noch die Person eingetragen werden, bei der diese Lira sichergestellt wurden? Es ist doch praktisch nicht geklärt, wer später zur Herausgabe berechtigt ist. Oder?
Muss mir dazu auch noch Weiteres vorgelegt werden?
3. Ist es richtig, dass die Polizei auf das Recht der Rücknahme verzichtet?
Ich danke euch im Voraus