Hallo,
die Kindesmutter ist Eigentümerin eines Grundstücks auf welchem ein Wohnrecht für das minderjährige Kind lastet (beide wohnen im Gebäude). Die Kindesmutter will nunmehr eine neue Grundschuld eintragen lassen und das Wohnrecht soll im Rang hinter die Grundschuld zurücktreten. Die Neuverschuldung dient wohl der Sanierung des Gebäudes.
Unabhängig von der Genehmigungspflicht stolpere ich gerade über die Frage der Vertretungsfähigkeit der Kindesmutter hinsichtlich der Bewilligung zum Rangrücktritt des Berechtigten. Die Kindesmutter gibt hier eine Erklärung für das Kind ab, welche ihr im Endeffekt zu Gute kommt. Liegt ein Vertretungsausschluss nach § 181 BGB vor? Wahrscheinlich bin ich gerade zu verkopft um das Problem zu lösen ...
Gruß Grottenolm