Die Erblasserin A.N. - Alleininhaberin eines Hofes - hat folgendes testiert: "Ich setze meinen Ehemann B.N. zu meinem alleinigen Erben ein. Er soll aus den Kindern unserer Ehe den Hofnachfolger bestimmen."
Das Oberlandesgericht hat in der Beschwerdeinstanz folgenden Hoferbenfeststellungsbeschluss erlassen: Es wird festgestellt, dass Hofvorerbe des in Grundbuch von A Blatt .. eingetragenen Hofes im Sinne der Höfeordnung nach der verstorbenen Eigentümerin A.N Herr N.N ist. Es ist Hofnacherbfolge angeordnet.
Das ist die gesamte Feststellung, sonst nichts. Es ist nichts darüber ausgesagt, wann die Nacherbfolge eintritt und wer Nacherbe ist bzw. sein kann.
Reicht dieser Hoferbenfeststellungsbeschluss, der nach OLG Köln vom 03.06.2003 - 23 WLw 5/03 - stärker ist und größere Rechtswirkungen als ein Hoffolgezeugnis hat, zur Grundbuchberichtigung des Hofes gem. der Höfeordnung aus?
Ich denke ja, aber wie sieht der Nacherbenvermerk im Grundbuch aus? Reicht der einfache Vermerk 'Es ist (Hof)Nacherbfolge angeordnet.' aus?
In den Gründen schreibt das OLG u.a. folgendes:
Die im zweiten Satz getroffene Anordnung ist rechtswirksam. In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass es zulässig ist, wenn der Hofeigentümer, anstatt den Hoferben zu bezeichnen, einen eng begrenzten Personenkreis angibt, aus dem ein Dritter nach den Richtlinien des Erblasers den Hoferben auswählt. Teilweise wird in diesen Fällen auch eine analoge Anwendung des § 14 III HöfeO in Betracht gezogen.
Hier soll die Auswahl des Hofnachfolgers aus den "Kindern unserer Ehe" erfolgen. Dies grenzt den in Betracht kommenden Personenkreis auf wenige Angehörige, hier insgesamt 5 Kinder, ein. Die Richtlinien, wonach der N.N. seine Auswahl zu treffen hat, sind aus dem Testament hinreichend erkennbar, auch wenn die Erblasserin diese nicht konkret benannt hat . Im Wege der gebotenen Auslegung lassen sich die vor ihr gewollten Maßstäbe aus dem damals wie heute geltenden familiären und landwirtschaftlichen Verhältnissen herleiten. Danach ist es selbstverständlich, dass der Hofvorerbe den Hofnacherben unter Anwendung derjenigen Maßstäbe auswählt, die sonst ein Bauer bei der Auswahl eines Hoferben anzuwenden pflegt. Das heißt, dieser muss wirtschaftsfähig und damit geeignet und in der Lage sein, den Hof ordnungsgemäß zu führen. Ein unter Beachtung dieser Kriterien noch verbleibendes Beurteilungsermessen wird dem Vorerbenbei der Auswahl der in Betracht kommenden Hofnachfolger zugestanden (BGH, B. v. 17.11.1953 - V Blw 55/53 und OLG Köln, B. v. 01.02.1994 - 23 Wlw 20/93).
Danke für Eure Stellungnahmen.