Ich habe in letzter Zeit oft Urteile, in denen zwar die Einziehung von Wertersatz angeordnet wird und aufgrund der Delikte auch davon auszugehen ist, dass es Geschädigte gibt, jedoch keine Angaben zu den Geschädigten gemacht werden (auch nicht in den Gründen oder durch Bezugnahme auf die Anklageschrift) Heute zum Beispiel: verurteilung wegen Diebstahl in 3 tatmehrheitlichen Fällen, angeordnet wird Wertersatz von 350 Euro. Lediglich aus den Ermittlungsakten ist ersichtlich, dass der VU bei 2 Drogeriemärkten (Ware) sowie bei einem Friseur (Geldbetrag in unbekannter Höhe -etwa 400 bis 500 Euro geschätzt) gestohlen hat. In den Urteilsgründen wird kein Wort zur Einziehung verloren, ebenso nicht in der Anklageschrift. Aus dem Protokoll ergibt sich lediglich, dass "ein Großteil der Waren an die Märkte zurückgegeben werden konnte" Ich soll jetzt die Mitteilung an den Verletzten nach 459 i StPO machen.
Müßten Sich die Verletzten nicht aus der Entscheidung bzw. den zugrunde liegenden Feststellungen ergeben? Gemäß § 459 k II StPO kann ich ja auch nur dann ohne weiteres auszahlen.
Ich finde nichts darüber, inwieweit die Geschädigten zu bezeichnen sind.