Entgegennahme und Mitteilung durch Notar erforderlich?

  • Im Zuge eines Kaufvertrages soll auch eine Grundschuld in Abt. III gelöscht werden.

    Der Gläubiger der zu löschenden Grundschuld X steht unter Betreuung. Die Löschung wird vom Betreuer Y bewilligt.

    Mit der Löschungsbewilligung wird ein Beschluss des Betreuungsgerichts vorgelegt, dass eine betreuungsgerichtliche Genehmigung nicht erforderlich ist.

    Muss dieser Beschluss auch mit Eigenurkunde vom Notar entgegengenommen und mitgeteilt werden?

  • § 1829 BGB

    Da keine Genehmigung vorliegt und die Erklärung des Betreuungsgerichts ggf. auch keine Genehmigung ersetzen würde, liegen die Voraussetzungen, unter denen ein Notar von der Vollmacht Gebrauch machen könnte, nicht vor. Die Erklärung des Betreuungsgerichts entfernt sich immer mehr von dem, was sie ursprünglich mal darstellen sollte.

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