Im Zuge eines Kaufvertrages soll auch eine Grundschuld in Abt. III gelöscht werden.
Der Gläubiger der zu löschenden Grundschuld X steht unter Betreuung. Die Löschung wird vom Betreuer Y bewilligt.
Mit der Löschungsbewilligung wird ein Beschluss des Betreuungsgerichts vorgelegt, dass eine betreuungsgerichtliche Genehmigung nicht erforderlich ist.
Muss dieser Beschluss auch mit Eigenurkunde vom Notar entgegengenommen und mitgeteilt werden?