Das Nachlassgericht hat gemäß § 1960 Abs. 2 BGB durch Beschluss angeordnet, dasseine Bank einen Betrag hinterlegen soll. Palandt, BGB, verweist unter § 1960BGB auf EinF6 vor § 372 BGB. Mir ist nicht klar, ob damit auch für § 1960 Abs.2 BGB die Vorschriften § 372 ff BGB gelten sollen oder ob es sich nur um einen Hinweis auf das Hinterlegungsgesetz handelt. Wenn § 372ff BGB Anwendung finden würden würde ja auch § 376 BGB Anwendung finden. Aber hat der Hinterleger überhaupt ein Rücknahmerecht? Sprich muss/sollte der Hinterleger Angaben zum Rücknahmerecht machen müssen?
Anordnung Hinterlegung gemäß § 1960 BGB und §§ 372 ff. BGB
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Aber hat der Hinterleger überhaupt ein Rücknahmerecht? Sprich muss/sollte der Hinterleger Angaben zum Rücknahmerecht machen müssen?
Wenn ich als Nachlasspfleger hinterlege, damit die Nachlasspflegschaft aufgehoben werden kann, verzichte ich auch auf die Rücknahme. Natürlich hätte ich nach Aufhebung der Nachlasspflegschaft ohnehin keinen Rechtsgrund mehr, das Hinterlegte wieder heraus zu verlangen.
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Bei den "freiwilligen" Hinterlegungen wie Nachlasspfleger etc. lasse ich das auch immer angeben. Dabei handelt es sich m.E. auch immer um eine Hinterlegung nach § 372 BGB. Hier ist jedoch die Hinterlegung nach § 1960 BGB angeordnet worden, weil die Bank nicht hinterlegen wollte.
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